Steht eine unwirksame Klausel im Mietvertrag, muss der Mieter nicht renovieren,unabhängig davon wie lange er in der Wohnung gelebt hat. Wer dennoch renoviert hat, kann vom Vermieter Schadenersatz verlangen, BGH (Az. VIII ZR 302/07).
Hat der Mieter die Arbeiten selbst erledigt,so besteht Anspruch auf Erstattung der Freizeit, Materialkosten sowie Kosten für die Helfer. Zu beachten ist die Verjährungsfrist von drei Jahren.
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