Nach einer Studie des Umweltforscherverbunds ICCT sind die Herstellerangaben für den Kraftstoffverbrauch von bestimmten PKW-Modellen nicht nur leicht, sondern grob fehlerhaft. Wir klären Sie über Ihre Rechte auf.
Die Studie wertet dabei Ergebnisse verschiedenster Datenbanken aus (Spritmonitor.de, Travelcard, LeasePlan, Honestjohn.co.uk, Allstar fuel card, Cleaner Car Contracts, Fiches-Auto.fr, AUTO BILD, Emissions Analytics, auto motor und sport, auto motor & sport, km77.com, Touring Club Schweiz) und fasst diese sodann zusammen. Die Quellen beziehen ihre Daten aus Autotests von Fachzeitschriften, Messungen von Automobilclubs, Tankdaten von Leasingfirmen sowie Angaben von privaten Autonutzern bei spezialisierten Webseiten wie etwa spritmonitor.de.
Insgesamt ergibt sich eine durchschnittliche Divergenz zwischen dem Verbrauch laut Herstellerangaben und jenem „realen“ Verbrauch laut herangezogenen Datenbanken von 42 Prozent, die damit im Vergleich zu dem Jahr 2001 um 33 Prozent gestiegen ist.
Daraus wird klar: Die Abweichungen zwischen Herstellerangaben und den „Real“-Verbräuchen laut den herangezogenen Datenbanken sind von Jahr zu Jahr größer geworden.
Nun stellt sich die Frage, inwiefern dem Autokäufer, der bei seinem Neuwagen nach abgeleistetem Einfahrzyklus einen merklich höheren Kraftstoffverbrauch feststellt, Mangelrechte zustehen.
Ein Sachmangel liegt gem. § 434 BGB grundsätzlich dann vor, wenn bei Gefahrübergang (das ist gem. § 446 BGB die Übergabe der verkauften Sache an den Käufer) eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit zur Soll-Beschaffenheit vorliegt.
Herstellerangaben zu Kraftstoffverbräuchen, die z.B. im Rahmen von öffentliche Äußerungen (wie in Prospekten, Fernsehspots, Reklametafeln etc.) kundgetan werden, sind dabei hinreichend, um diese als Sollbeschaffenheit zu qualifizieren.
Eine Beschaffenheitsabweichung liegt somit regelmäßig dann vor, wenn im Vergleich zum ermittelten Realverbrauch eine Divergenz festzustellen ist (vgl. hierzu u.a. OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12).
Die Feststellung dieser Divergenz unterliegt aber bestimmten Beschränkungen:
So werden die Herstellerangaben zu Kraftstoffverbräuchen nur unter labormäßigen Bedingungen ermittelt worden sind (nach § 47d StVZO); der Käufer wird grundsätzlich hierauf hingewiesen, z.B. auf durch Verweis auf EG-Richtlinien. Dementsprechend ist ein Vergleich mit Realverbräuchen nicht ohne weiteres möglich – Fahrweise, Herrichtung des Testwagens und Umweltbedingungen weichen zu sehr voneinander ab, als dass eine rechtssichere Feststellung zu treffen ist. Vielmehr bedarf es der es der Nachtestung unter identischen labormäßigen Bedingungen, die in der Praxis ein KfZ-Sachverständiger durchzuführen hat.
Zudem wird zweitens zumindest für einen Rücktritt vom Kaufvertrag, der eine erhebliche Pflichtverletzung gem. § 323 V 2 BGB voraussetzt, eine Überschreitung der Toleranzschwelle um mehr als 10 Prozent vom angegebenen (kombinierten) Verbrauchswert gefordert (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05, zuletzt bestätigend OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12).
Wenn diese Voraussetzungen allerdings gegeben sind: Welche Rechte resultieren aus dem Vorliegen eines Sachmangels (=erheblich erhöhtem Kraftstoffverbrauch)?
Zunächst besteht ein Anspruch auf Nacherfüllung gem. § 439 BGB. Sekundär kommen Kaufpreisminderung gem. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB, ein Rücktritt vom Kaufvertrag, §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V BGB oder ein Schadenersatzanspruch gem. § 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283, 311a BGB in Betracht.
Eine Rechtsverfolgung mit Wahrnehmung von obig genannten Mangelrechten wie dem Nacherfüllungsanspruch ist jedoch nur unter folgender Voraussetzung empfehlenswert:
Was ist summenmäßig z.B. bei einer möglichen Kaufpreisminderung oder bei Stellen von Schadenersatzansprüchen zu erwarten?
Die Minderung des Kaufpreises erfolgt in Höhe der Wertminderung des Fahrzeugs, die aus der Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs resultiert, vgl. § 441 BGB. Die durch den Mehrverbrauch entstehenden Mehrkosten gelten als Schaden und können im Rahmen des Schadenersatzanspruchs geltend gemacht werden, §§ 280, 249 BGB.
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