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Baulast: eine böse Überraschung

Hauskäufern ist das öffentlich-rechtliche Sicherungsinstitut der Baulast zumeist unbekannt: Warum der Käufer auf das Vorliegen von Baulasten auf dem Kaufgrundstück achten sollte und welche rechtlichen Maßnahmen er im Falle einer beim Kauf nicht entdeckten Baulast ergreifen kann.

Eine (öffentlich-rechtliche) Baulast ist die rechtsverbindliche Erklärung eines Grundstückseigentümers und damit öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber einer Behörde, ein Tun, Dulden oder Unterlassen auf seinem Grundstück vorzunehmen (soweit Rechtsvorschriften eine diesbezügliche Regelung nicht bereits treffen).
Sie sind grundstücksbezogen und gelten damit auch gegenüber dem Rechtsnachfolger (wie etwa dem Neueigentümer eines durch Baulast belasteten Grundstücks).

Sämtliche Baulasten sind für den Grundstückseigentümer verpflichtend und unwiderruflich.
Die Baulast ist das öffentlich-rechtliche Pendant zur zivilrechtlichen Grunddienstbarkeit.
Baulasten werden in das sogenannte Baulastenverzeichnis, einem Bestandteil der Bauakte, eingetragen (Grunddienstbarkeiten dagegen in das Grundbuch).

Das Entstehen von Baulasten regeln entsprechende Vorschriften in den Landesbauordnungen. Grundsätzlich genügt die schriftliche Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zur Übernahme einer grundstücksbezogenen Verpflichtung und die Eintragung dieser Baulasterklärung in das Baulastenverzeichnis, vgl. § 83 BauO NRW.
Das Baulastenverzeichnis für das entsprechende Grundstück muss bei der Bauaufsichtsbehörde eingesehen werden.

Baulasten berechtigen ihrer öffentlich-rechtlichen Natur gemäß jedoch nur die Bauaufsichtsbehörde, aus dieser heraus Maßnahmen gegen den Grundstückseigentümer vorzunehmen; private Nachbargrundstückseigentümer, die von dieser durch bloßen Rechtsreflex profitieren, haben aus der Baulast keine Ansprüche gegenüber dem Eigentümer des belasteten Grundstücks– sie können daher nur auf ein behördliches Einschreiten drängen, sobald der Grundstückseigentümer seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus der Baulast nicht nachkommt. Für einen Direktanspruch des Nachbarn gegen den Grundstückseigentümer bedarf es der Grunddienstbarkeit.

Beispiele für Baulasten:


Die Belastung eines Grundstücks mit einer öffentlich-rechtlichen Baulast, die, wie dargestellt, aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, wird in einigen Fällen erst dann bemerkt, wenn der Grundstückskauf bereits notariell vollzogen worden ist.
Die Frage ist, wie der Käufer des Grundstücks gegen den Verkäufer vorgehen kann.


Gewährleistungsrechte sind einschlägig, soweit kein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden ist – die Baulast stellt einen sog. Sachmangel gem. § 434 BGB dar, der zu den in § 437 BGB normierten Maßnahmen berechtigt (hier vor allem sind Kaufpreisminderung und Vertragsrücktritt einschlägig).
Zu den Rechtsfolgen bei Gewährleistungsausschluss verweisen wir auf unsere Ausführungen bei fehlender Baugenehmigung: Arglist des Verkäufers und Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie bezüglich des Sachmangels „Baulast“ können einen darauf bezogenen Gewährleistungsausschluss unwirksam machen.

Wir beraten Sie gerne, ob während oder nach Kauf einer Immobilie:
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