Beim Kauf von Gebrauchtwagen gilt im Gegensatz zum Erwerb von Neuwagen keine „Neuwagengewährleistung“. Denn vom Verkäufer geschuldet ist nicht der Zustand, in dem sich der Wagen bei Werksauslieferung befand.
Vielmehr ist abgesehen von besonderen vertraglichen Vereinbarungen neben der gewöhnlichen Verwendungseignung (hier kommt es auf die normale, übliche Einsatzmöglichkeit an) die Beschaffenheit maßgebend, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann (sog. übliche Beschaffenheit). Dies folgt aus § 434 I Nr. 2 BGB.
Übertragen auf den Kauf von Gebrauchtwagen muss damit vom Käufer als übliche Beschaffenheit ein gewisser, alters-, typen- und laufleistungsgerechter Verschleißzustand hingenommen werden, der eine Reparaturanfälligkeit indiziert, unabhängig davon, wann diese Reparatur denn notwendigerweise durchgeführt werden muss (vgl. LG Aachen, Urt. v. 21.12.2005 – 7 O 165/05; OLG Düsseldorf, Urt. v. 25. 03.2010 – I-18 U 1/08).
Ein Sachmangel liegt dagegen dann vor, wenn dieser Verschleißzustand einen Grad erreicht, der in einer Störung der Funktionstauglichkeit und/oder Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit konkret resultiert oder zu resultieren droht. Denn hier ist die Verwendungseignung nicht mehr gegeben (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.09.2005 – I-1 U 28/05).
Beispiele für bloße Verschleißschäden:
Beispiele für Sachmängel:
Wartungs- und Reparaturversäumnisse der Vorbesitzer eines Gebrauchtwagens, die die Ist-Beschaffenheit negativ beeinflussen, sind beim Kauf mit einzukalkulieren.
Die Auswirkungen dieser Versäumnisse bestimmen die übliche Beschaffenheit in dem Grad mit, der angesichts Alter, Typ und Laufleistung zu erwarten ist.
Typische Schäden durch Fahr- und Bedienungsfehler, unzulängliche Reparaturen und Versäumnisse bei Pflege und Wartung stellen damit keine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit und damit keinen Sachmangel dar (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25. 03.2010 – I-18 U 1/08).